Schriftliche Anmeldung genügt
In den ersten drei Lebensjahren ihrer Kinder haben berufstätige Eltern einen Rechtsanspruch auf Elternzeit, d.h. auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen – eine schriftliche Anmeldung beim Arbeitgeber genügt. Der Verdienstausfall wird zum Teil durch das Elterngeld überbrückt. Wer die 36 Monate der Elternzeit nicht am Stück nehmen will, kann bis zu 12 Monate für die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes aufsparen. Nur in diesem Fall ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nötig.
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Tipp erstellt am 25.01.2011 - zuletzt aktualisiert am 16.03.2021
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